beantragten weiteren Beweismassnahmen wären allenfalls sinnvoll in einem Beschwerdeverfahren betreffend den Entzug der Genehmigung für die PerProMe-Studie. Sie versprechen jedoch vorliegend bezüglich der Abklärung, ob hinreichende Sistierungsgründe bestehen, keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, sondern hätten lediglich eine Verzögerung des Verfahrens zur Folge. Demnach werden die sinngemässen Beweisanträge der Vorinstanz abgewiesen. 3. Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 ff. BV, Art. 26 Abs. 1 und 2 KV)