Zu beurteilen ist vorliegend die Rechtmässigkeit der Sistierung der PerProMe-Studie. Die Sistierung ist eine temporäre Massnahme, ihre Anordnung erfolgt in einer (nicht verfahrensabschliessenden) Zwischenverfügung gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG. Davon zu unterscheiden wäre die verfahrensabschliessende Neubeurteilung eines klinischen Versuchs, verbunden mit dem Entzug der Genehmigung (Art. 12 Abs. 1 VKlin i.V.m. 10 FoV). Vorliegend hat die Vorinstanz die PerProMe-Studie keiner Neubeurteilung unterzogen, sondern lediglich die Sistierung angeordnet. Damit ist im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens lediglich abzuklären, ob hinreichende Sistierungsgründe bestehen.