Unnötige Beweismassnahmen können eine Rechtsverzögerung bedeuten. Um zu beurteilen, ob der Sachverhalt genügend festgestellt ist, muss das Beweisergebnis vorläufig bewertet werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung), wobei die Beschwerdeinstanz über einen grossen Ermessenspielraum verfügt. Ergibt die antizipierte Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht dazu geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen, so kann von der Beweisabnahme abgesehen werden. Eine Pflicht zum Einholen eines Gutachtens oder zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn sich die Verhältnisse anders nicht schlüssig klären lassen.12