Gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG stellen die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein. Erscheint die Sachlage umfassend abgeklärt und versprechen zusätzliche Erhebungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so brauchen keine weiteren Untersuchungen angestellt zu werden, selbst wenn noch nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft worden sind. Unnötige Beweismassnahmen können eine Rechtsverzögerung bedeuten.