Die Vorinstanz bringt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vor, die Beschwerdeinstanz werde von Amtes wegen zu prüfen haben, ob eine schriftliche Auskunft beim Bruder des Verstorbenen einzuholen und zu den Akten zu erkennen sei. In der Duplik wirft sie die Frage auf, ob allenfalls der Beizug eines Sachverständigen zur Aufarbeitung und Beurteilung der Sachlage sowie die Durchführung von mündlichen Verhandlungen angezeigt wären. Die Beschwerdeführerin erachtet demgegenüber in ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2013 die von der Vorinstanz (sinngemäss) beantragten Beweismassnahmen als nicht notwendig;