Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 10. Juli 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Zur Begründung bringt sie vor, die Klinik sei nicht Gesuchstellerin der medizinischen Forschungsuntersuchung (formelle Beschwerde) und es gebreche ihr auch an einem schutzwürdigen Interesse an der Anfechtung der Verfügung. Gesuchsteller und Betroffene in einer Forschungsuntersuchung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a FoV und Art. 2 VKlin8 seien allein Prüfer(in) und allenfalls der Sponsor (Art. 5 Bst. b und c VKlin).