Verfügungen über die Einstellung (Sistierung) des Verfahrens schliessen das Verfahren nicht ab und gelten gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG ausdrücklich als Zwischenverfügungen. Zwischenverfügungen sind selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Die Verfahrenseinstellung kann für die Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben, auch wenn eine nicht oder nicht länger gerechtfertigte Sistierung mit Rechtsverzögerungsbeschwerde angefochten werden kann.6 Die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils muss jedoch in jedem Fall glaubhaft gemacht werden.7