21. Am 29. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz sinngemäss, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2013 sei aus den Akten zu weisen, eventuell sei ihr förmlich Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Anträge der Vorinstanz wies die Beschwerdeinstanz mit Verfügung vom 1. November 2013 ab. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 5 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Zuständigkeit