20. Am 15. Oktober 2013 äusserte sich die Beschwerdeführerin unaufgefordert zur Duplik der Vorinstanz vom 10. Oktober 2013. Sie machte geltend, die von der Vorinstanz dargelegten Gründe für eine Sistierung der Studie würden keinen rechtlich zulässigen Grund für eine Sistierung darstellen, überdies sei das IRM über die den Studieneinschluss des Verstorbenen informiert worden.