14. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Mai 2013 hielt die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin fest, die Studie bleibe sistiert und die Y führe in Absprache und Zusammenarbeit mit Swissmedic am 7. Juni 2013 eine Inspektion vor Ort durch. 15. Mit Beschwerde vom 24. Mai 2013 beantragt die Beschwerdeführerin die kostenfällige Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 2013. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes, der Verletzung von Art. 10 FoV2 sowie der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit.