Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen 41 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; SR 154.21) 17 IV. Eröffnung - Vortreter des Beschwerdeführers, inkl. der angefochtenen Verfügung im Original, per GU - Vorinstanz, [Adresse]per Kurier DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR