b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz. III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 21. Mai 2013 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 1‘400.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.