Vorliegend ist die Vorinstanz mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 erstmals auf allfällige Arzneimittelabgaben durch den Beschwerdeführer hingewiesen worden. Mit der Eröffnung des Disziplinarverfahrens am 11. März 2011 hat die Vorinstanz Untersuchungshandlungen aufgenommen, die fristunterbrechend wirken. Darauf folgte ein fristunterbrechendes Beschwerdeverfahren, das erst mit Entscheid vom 19. Dezember 2012 abgeschlossen worden ist. Offensichtlich sind die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers somit weder relativ noch absolut verjährt. 8. Kosten