Andere Gründe als den zeitlichen Aspekt, weshalb die Disziplinarmassnahme unverhältnismässig sein soll, bringt der Beschwerdeführer weder vor noch sind solche ersichtlich. d) Unter dem Gesichtspunkt der Verjährung kann zur vorgebrachten Rüge Folgendes festgehalten werden: Die relative Verjährungsfrist liegt bei zwei Jahren ab Kenntnisnahme der Pflichtverletzung durch die Aufsichtsbehörde. Fristunterbrechend wirken alle Untersuchungsoder Prozesshandlungen, welche die Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt, soweit dies mit dem beanstandeten Vorfall zusammenhängt. Die absolute Verjährung liegt bei zehn Jahren nach dem beanstandeten Vorfall.