Selbstdispensation offenbar eingestellt hat. Allein gestützt auf diesen Umstand jedoch ganz von einer Disziplinarmassnahme abzusehen, wäre angesichts des Ausmasses der Verfehlungen des Beschwerdeführers unverhältnismässig gewesen, auch unter dem spezialpräventiven Aspekt. Keine Rolle spielen kann dabei vorliegend, dass seit Kenntnisnahme durch die Vorinstanz bisher drei Jahre vergangen sind. Ein grosser Teil dieser Zeit ist durch Rechtsmittelverfahren verstrichen. Dies rechtfertigt selbstredend nicht, von gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmassnahmen abzusehen.