Diese Tatsache in Verbindung mit den dargelegten Verfehlungen des Beschwerdeführers, namentlich zu wiederholen ist sein dauerhaft rechtswidriges Verhalten sowie dessen Ausmass, erscheint die angeordnete Massnahme für das generalwie das spezialpräventive Ziel zweifellos verhältnismässig. Die Vorinstanz hat bei der Anwendung ihres Auswahlermessens, das zum Erlass der mildesten Massnahme geführt hat, zugunsten des Beschwerdeführers offenkundig berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die