c) Prüft man die vorgebrachte Rüge unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit, kann festgestellt werden, dass die mildeste der vorgesehenen Disziplinarmassnahmen angeordnet worden ist (vgl. Art. 43 MedBG). Diese Tatsache in Verbindung mit den dargelegten Verfehlungen des Beschwerdeführers, namentlich zu wiederholen ist sein dauerhaft rechtswidriges Verhalten sowie dessen Ausmass, erscheint die angeordnete Massnahme für das generalwie das spezialpräventive Ziel zweifellos verhältnismässig.