Dazu gehört auch die Prüfung, ob die zwischen der Pflichtverletzung und der Ausfällung der Massnahme verstrichene Zeit diese nicht überflüssig macht. Das Bundesgericht ist diesbezüglich jedoch eher zurückhaltend und geht davon aus, dass die absolute Verjährung den zeitlichen Rahmen absteckt und weniger die Verhältnismässigkeit.40