b) Das Disziplinarwesen dient mehreren Zwecken. So soll es generalpräventiv wirken, um die Medizinalperson zur Einhaltung der Berufspflichten anzuhalten. Zum anderen wirkt es spezialpräventiv: Die fehlbare Person soll von erneuten Verfehlungen abgehalten werden. Letztlich kann es auch purgativ wirken.38 Von besonderer Bedeutung für das Disziplinarwesen ist das Verhältnismässigkeitsgebot. Die disziplinarische Massnahme muss geeignet, erforderlich und zweckmässig sein, die vorgenannten angestrebten Ziele zu erreichen.39 Dazu gehört auch die Prüfung, ob die zwischen der Pflichtverletzung und der Ausfällung der Massnahme verstrichene Zeit diese nicht überflüssig macht.