h) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers die gemäss den obigen Ausführungen notwendige Vertrauenswürdigkeit klarerweise beschlägt. Durch die Führung einer Privatapotheke im nachgewiesenen Umfang und unter Würdigung der Schwere seines diesbezüglich rechtswidrigen Verhaltens hat der Beschwerdeführer Berufspflichten im Sinne der Generalklausel von Art. 40 lit. a MedBG eindeutig verletzt. 7. Verhältnismässigkeit