An dieser Stelle kann darauf verwiesen werden, dass für das Ausmass der unerlaubten Arzneimittelabgabe die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 6. November 2013 gänzlich unbedeutend sind. Er errechnet in dieser Stellungnahme, wie viele Rezepte in der Gruppenpraxis des Beschwerdeführers in den Jahren 2007 bis 2009 durchschnittlich pro Patient abgegeben worden sind. Dem Beschwerdeführer werden jedoch Ver- 37 Vgl. Art. 1 BetmG 14 fehlungen durch die Abgabe von Stimulanzien und nicht in Zusammenhang mit deren Verschreibung vorgeworfen.