Die Schwere des rechtswidrigen Verhaltens erhöht sich zudem, da es sich bei den abgegebenen Arzneimitteln um Stimulanzien handelt, die als Betäubungsmittel verschärfteren Regeln unterstehen als anderweitige Arzneimittel. Die im Umgang mit Betäubungsmitteln vorgesehene erhöhte Sorgfaltspflicht ist zum Schutze der Gesundheit infolge suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens, wie auch anderen möglichen negativen Folgen, vorgesehen.37 Die Missachtung dieser besonderen Sorgfaltspflichten zum Schutze der Gesundheit fällt zusätzlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht.