Beispielsweise ist fraglich, ob der Beschwerdeführer im Jahre 2010 zwölf oder mehr Konsultationen täglich hatte. Ausgehend von zwölf Konsultationen ergibt dies durchschnittlich eine Abgabe pro Klient, was durchaus als hohe bis sehr hohe Menge zu beurteilen ist. Die Schwere des rechtswidrigen Verhaltens erhöht sich zudem, da es sich bei den abgegebenen Arzneimitteln um Stimulanzien handelt, die als Betäubungsmittel verschärfteren Regeln unterstehen als anderweitige Arzneimittel.