Erstens hat sich der Beschwerdeführer über Jahre hinweg wissentlich über die gesetzliche Bewilligungspflicht hinweggesetzt, was als vorsätzlich dauerhaftes rechtswidriges Verhalten beurteilt wird. Gemäss der Tabelle der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer pro Arbeitstag durchschnittlich im Jahre 2007 rund fünf, im Jahre 2008 rund acht, 2009 gut elfeinhalb und im Jahre 2010 zwölfeinhalb Packungen an Stimulanzien abgegeben. Diese Menge wird als hoch bis sehr hoch qualifiziert. Beispielsweise ist fraglich, ob der Beschwerdeführer im Jahre 2010 zwölf oder mehr Konsultationen täglich hatte.