Die Schwere des rechtswidrigen Verhaltens beurteilt sich vorliegend insbesondere am vorsätzlich dauerhaften rechtswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers, an der abgegebenen Menge an sich und dem Umstand, dass es sich bei den abgegebenen Arzneimitteln um Stimulanzien handelt. Erstens hat sich der Beschwerdeführer über Jahre hinweg wissentlich über die gesetzliche Bewilligungspflicht hinweggesetzt, was als vorsätzlich dauerhaftes rechtswidriges Verhalten beurteilt wird.