Berufstätigkeit den gesetzlichen Grundsatz einer Betriebsbewilligungspflicht, die ausdrücklich für ihn vorgesehen ist, missachtet, beschlägt demnach die in Art. 40 lit. a MedBG verankerten Berufspflichten. Dies im Gegensatz zum Sachverhalt, wo der Arzt den Grundsatz der Betriebsbewilligung beachtet und dann allenfalls diese Betriebsbewilligung verletzt; in einem solchen Fall würden für die polizeiliche Bewilligung vorgesehene Normen an sich und dadurch (allenfalls) kantonales Recht verletzt; entsprechend läge keine Bundesrechtsverletzung durch die Art der Berufsausübung vor.