f) Werden Heilmittel durch einen Arzt wissentlich unter Missachtung der gesetzlichen Betriebsbewilligungspflicht gemäss Art. 32 GesG abgegeben, berührt dies die Art der ärztlichen Berufsausübung. Dies, da der betroffene Arzt durch solches Verhalten seine Gesinnung offenbart, sich rechtswidrig zu verhalten, was wiederum seine Vertrauenswürdigkeit beschlägt. Mit anderen Worten betrifft solches Verhalten die Sorgfältigkeit und Gewissenhaftigkeit seiner Berufsausübung, welches gemäss vorangehenden Ausführungen auch im Verhältnis zu den Behörden erfüllt sein muss.