e) Vorliegend wird nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die Regeln zur Selbstdispensation eingehalten. Namentlich bestreitet der Beschwerdeführer – zu Recht – nicht, dass die abgegebene Menge an Stimulanzien die bewilligungsfreie Notfall- und Erstversorgung deutlich übersteigt. Aufgrund der nachgewiesenen Menge an abgegebenen Stimulanzien bestehen denn auch keinerlei Zweifel, dass der Beschwerdeführer sich weit ausserhalb der bewilligungsfrei zulässigen Arzneimittelabgabe bewegt hat. Beispielhaft und einfach kann dies an der Menge des abgegebenen Ritalins Tabl 10 mg aufgezeigt werden: