KVG33.34 Demnach liegt die Regelungskompetenz zu den Voraussetzungen, unter welchen die Ärztinnen und Ärzte mit einer kantonalen Bewilligung zur Führung einer Apotheke den zugelassenen Apothekern und Apothekerinnen gleichzustellen sind, bei den Kantonen. Entsprechend hat der Kanton Bern unter dem Titel Heilmittelversorgung neben dem Grundsatz, wonach sich der Umgang mit Heilmitteln nach der Heilmittelgesetzgebung des Bundes, dem GesG35 und den darauf gestützten Ausführungsbestimmungen des Regierungsrates richtet (Art. 31 GesG), die Selbstdispensation in Art. 32 GesG geregelt.