Tier bezweckt (vgl. Art. 1 HMG). Soweit nach Ansicht des Bundesrates eine bundesrechtliche Richtungsweisung geboten ist, findet sich diese in Art. 37 Abs. 3 KVG33.34 Demnach liegt die Regelungskompetenz zu den Voraussetzungen, unter welchen die Ärztinnen und Ärzte mit einer kantonalen Bewilligung zur Führung einer Apotheke den zugelassenen Apothekern und Apothekerinnen gleichzustellen sind, bei den Kantonen.