Soweit Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes als Heilmittel verwendet werden, fällt diese Verwendung auch in den Anwendungsbereich des Heilmittelgesetzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b HMG). Die Selbstdispensation, das heisst der Verkauf von Heilmitteln durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte direkt und nicht über eine öffentliche Apotheke, ist nicht Gegenstand der Heilmittelgesetzgebung, da das Heilmittelgesetz den Schutz der Gesundheit von Mensch und