d) Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist in Art. 24 HMG geregelt. Medizinalpersonen dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel entsprechend den Bestimmungen über die Selbstdispensation abgeben (Art. 24 Abs. 1 Bst. b HMG). Soweit Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes als Heilmittel verwendet werden, fällt diese Verwendung auch in den Anwendungsbereich des Heilmittelgesetzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst.