Gleiches gilt, wenn Medizinalpersonen andere Vorschriften des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts, namentlich der kantonalen Gesundheitsgesetze, verletzen. Auf Bundesebene ist etwa an das BetmG31 oder das HMG zu denken. Solche Verstösse können gleichzeitig die Pflicht der Medizinalperson, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, verletzen. Jedoch ist dazu erforderlich, dass das Vergehen so schwer wiegt, dass damit die Vertrauenswürdigkeit der Medizinalperson in Frage gestellt ist.32