Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit dient dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit. Die Voraussetzung muss nicht nur im Verhältnis zum Patienten, sondern auch im Verhältnis zu den Behörden erfüllt sein.28 Die Medizinalperson hat Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung zu bieten.29 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann insbesondere die bewilligungslose Aufnahme einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit geeignet sein, Bedenken hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Person zu wecken.30