Ansatzpunkt dazu bildet die Vertrauenswürdigkeit. Die Berufspflichten, namentlich die Pflicht, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, sollen die Medizinalpersonen zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten anhalten. Eine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung liegt daher nur vor, wenn eine Verfehlung über ihre Auswirkungen im Einzelfall hinaus geeignet ist, das Vertrauen in die Kompetenz und Integrität der betroffenen Medizinalperson zu beeinträchtigen.27 Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit dient dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit.