bei dieser Norm um eine Generalklausel;26 diese wird durch die Pflicht, den Beruf „sorgfältig und gewissenhaft“ auszuüben, qualifiziert. Bei den von der Generalklausel in Art. 40 lit. a MedBG erfassten Pflichten kann es der Lehrmeinung entsprechend nur um Pflichten gehen, welche eine qualitativ hochstehende und zuverlässige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherstellen sollen. Es geht um Pflichten, welche die Voraussetzungen dafür bilden, dass Medizinalpersonen mit universitärer Ausbildung ihre gesetzlichen Funktionen wirksam wahrnehmen können. Ansatzpunkt dazu bildet die Vertrauenswürdigkeit.