c) Die Regeln zur selbstständigen Ausübung von universitären Medizinalberufen, wozu auch Ärztinnen und Ärzte gehören, sind im MedBG umschrieben (Art. 1 und 2 MedBG). Die Berufspflichten der selbstständigen Medizinalpersonen sind in Art. 40 MedBG geregelt; die dort normierten Pflichten gelten für alle selbstständigen Medizinalpersonen, es handelt sich um einheitlich und abschliessend durch das MedBG geregelte Berufspflichten. Die Kantone sind nicht befugt, weitere solche zu schaffen.24 Daran ändert nichts, dass sich eine Berufsregelverletzung auch aus der Verletzung allgemeiner Pflichten des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts ergeben kann.25