b) Es erscheint fraglich, ob auf diese Rüge überhaupt einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hatte diese Rüge bereits in der Verwaltungsbeschwerde vom 29. Dezember 2011 vorgebracht gehabt, worauf diese Frage im Rückweisungsentscheid vom 19. Dezember 2012 bereits beurteilt wurde. Handlungsanweisungen, massgebende Grundsätze und Entscheidungsspielräume in Erwägungen von Rückweisungsentscheiden sind wie bereits erwähnt für die Vorinstanz und die Beschwerdebehörde verbindlich.23 Da jedoch im Dispositiv des Rückweisungsentscheides nicht ausdrücklich auf die Erwägungen hingewiesen worden ist, wird die Rüge vorliegend erneut abgehandelt.