im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht im Grundsatz. Zu Recht ist die Vorinstanz demnach aufgrund der konkreten Unterlagen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer Stimulanzien im Ausmass der erwiesenermassen bezogenen Mengen an Patienten abgegeben hat. Der diesbezügliche Sachverhalt ist von der Vorinstanz hinreichend ermittelt worden. 6. Berufspflichtverletzung durch Führung einer Privatapotheke