Die Vorinstanz durfte also ohne Weiteres davon ausgehen, dass die unbestrittenerweise durch den Beschwerdeführer bezogenen Stimulanzien von diesem an Patienten abgegeben worden sind. Durch die sich in den Vorakten befindlichen Beweismittel betreffend der Arzneimittelbezüge ist demnach auch der rechtserhebliche Umstand, dass in diesem Ausmass Arzneimittel an Patienten abgegeben worden sind, hinreichend bewiesen. Vernünftige Gründe, die Zweifel an dieser Überzeugung aufkommen liessen, bringt der Beschwerdeführer bezeichnenderweise keine vor. Zudem scheint erwähnenswert, dass er bisher auch nie bestritten hat, unbewilligt Arzneimittel an Patienten abgegeben zu haben;