e) Erwiesen und zudem unbestritten ist wie erwähnt die Menge der durch den Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2010 bezogenen Stimulanzien bei der Z AG. Zweifelsfrei ergibt sich aus den Vorakten, dass der Beschwerdeführer über die Jahre in regelmässigen Abständen immer wieder dieselben Stimulanzien bezogen hat.21 Mit anderen Worten bestand in seiner Praxis regelmässig Bedarf an denselben Stimulanzien und der Beschwerdeführer hat diese in den erwiesenen Mengen immer wieder bestellt. Zu welchem anderen Zwecke als der Abgabe an Patienten der Beschwerdeführer nun diese Stimulanzien bezogen haben soll, ist weder ersichtlich noch bringt der Beschwerdeführer andere denkbare Zwecke vor.