d) Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe nicht alle durch ihn bezogenen Arzneimittel selber abgegeben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Als Arzt trägt der Beschwerdeführer sachlogisch für die in seinem Namen bezogenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel die alleinige Verantwortung. Die Verwendung dieser Arzneimittel, namentlich der in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Stimulanzien, ist daher vollumfänglich dem Beschwerdeführer zuzurechnen.