Auch unbestritten ist die Richtigkeit der in der Tabelle wiedergegebenen Mengen. Demnach hat der Beschwerdeführer bei der Z AG in den Jahren 2007 bis und mit 2010 Stimulanzien gemäss der tabellarischen Übersicht in der angefochtenen Verfügung bezogen. Im Grundsatz bleibt zudem unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner Praxis unerlaubterweise Arzneimittel an Patienten abgegeben hat.20 Fraglich ist nun, ob diese aktenkundigen Arzneimittelbezüge als Beweis für die von der Vorinstanz vorgeworfene Abgabe von Stimulanzien ausreichen oder nicht, wie der Beschwerdeführer vorbringt.