5. Vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung bezüglich der Abgabe von Stimulanzien a) Der Beschwerdeführer macht geltend, lediglich der Bezug von Arzneimitteln könne an sich keine Pflichtverletzung darstellen, sondern allerhöchstens deren Abgabe vermöge dies zu tun. Pflichtverletzungen seien jedoch einzelfallweise nachzuweisen, was vorliegend nicht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer macht demnach sinngemäss geltend, der ihm vorgeworfene Sachverhalt sei nicht hinreichend erstellt.