c) Vorliegend nun hat die Vorinstanz jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers Vorwürfe bezüglich ihm ursprünglich vorgehaltener Verfehlungen fallen gelassen. Insofern hat sie die diesbezüglichen Sachverhalte nicht, wie mit Rückweisungsentscheid angeordnet, besser abgeklärt. Dies war, nachdem die Vorwürfe nicht aufrechterhalten worden sind, selbstredend nicht mehr notwendig. Dass zugunsten des Beschwerdeführers mehrere disziplinarrechtlich massgebende Vorwürfe fallen gelassen worden sind, kann nun nicht zulasten der Vorinstanz als Abweichung der Handlungsanordnungen im Rückweisungsentscheid zu Sachverhaltsabklärungen beurteilt werden. Insofern ist die Beschwerde unbehelflich.