b) Handlungsanordnungen in Rückweisungsentscheiden werden grundsätzlich mit dem Entscheid selber rechtskräftig. Dies in Abweichung des Grundsatzes, dass sich die Rechtskraft eines Entscheides nur auf das Dispositiv erstreckt. Handlungsanordnungen in Erwägungen von Rückweisungsentscheiden sind damit für die Vorinstanz wie auch die Beschwerdebehörde verbindlich.15 Die Anordnung zu umfassenden Sachverhaltsabklärungen ist damit mit dem Rückweisungsentscheid vom 19. Dezember 2012 grundsätzlich rechtskräftig geworden.