ZPO13 verletzt sein sollte. Der Vollständigkeit halber wird der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Art. 58 Abs. 4 HMG14 hingewiesen. 4. Verzicht auf angeordnetes Beweisverfahren a) Der Beschwerdeführer bringt weiter sinngemäss vor, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung unter Missachtung der Erwägungen des Rückweisungsentscheides vom 19. Dezember 2012 erlassen.