Die Kenntnisnahme der fraglichen Beweismittel hat demnach offenbar keinen Einfluss auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers gehabt. Erwähnenswert bleibt an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer weiterhin auch weder die Beweismittel an sich noch deren Richtigkeit anzweifelt. Ein Nachteil durch eine Heilung der allfälligen Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren erwächst dem Beschwerdeführer damit offensichtlich nicht. 10 BVR 2011/27, E. 2.3 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 16 7