Indem die angefochtene Verfügung in einer tabellarischen Zusammenstellung die massgebenden Daten aus den fraglichen Beweismitteln widergibt, war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeführung bereits in voller Kenntnis der ihm vorgeworfenen Verfehlungen. Er konnte seine Beschwerde in Kenntnis aller massgebenden Daten führen und begründen. Entsprechend hat er auch nach Kenntnisnahme der Beweismittel im vorliegenden Beschwerdeverfahren an seinen Anträgen festgehalten. Die Kenntnisnahme der fraglichen Beweismittel hat demnach offenbar keinen Einfluss auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers gehabt.