Gemäss Art. 24 VRPG besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Stellungnahme zum Ergebnis eines Beweisverfahrens, auch wenn Beweismittel dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen allenfalls bereits bekannt sind.10 g) Eine allfällige Gehörsverletzung konnte im vorliegenden Verfahren jedoch folgenlos geheilt werden. Die Rechtsprechung lässt nämlich die Heilung einer Gehörsverletzung zu, wenn die Rechtsmittelbehörde in der Frage, in denen das rechtliche Gehör verletzt ist, die gleiche Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz und das Versäumte nachholen kann. Dem Betroffenen darf daraus kein Nachteil erwachsen.11 Dass dem so ist, ist nachfolgend darzulegen: